Darf jemand anderer meine Gerichtspost übernehmen?
betrifft Empfänger behördlicher Schriftstücke, Angehörige, Arbeitnehmer, Parteien eines Verfahrens
Ja, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigt haben. Das kann über die förmliche Postvollmacht geschehen, aber auch auf andere Weise, denn eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Eine solche Vollmacht kann sogar stillschweigend erteilt werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Eine Bevollmächtigung gemäß § 13 Abs 2 ZustG kann insbesondere durch förmliche Postvollmacht gemäß § 150 PostO, aber auch auf andere Weise erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daran ist auch nach Außerkrafttreten des § 150 PO festzuhalten. Auch nach P.3.3.5 bis 3.3.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (abrufbar unter www.post.at) muss die Unterschrift des Vollmachtgebers nur dann gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, wenn ihre Echtheit für das Abgabepostamt nicht (aus sonstigen Gründen) außer Zweifel steht oder von einem Postamt bestätigt wurde.OGH 7 Ob 234/05w, 19.10.2005
- Ist demnach eine Vollmacht im Sinne des § 13 Abs 2 ZustellG an keine besonderen Formvorschriften gebunden, kann - wie andere Vollmachten - auch schlüssig erteilt werden.OGH 9 ObA 239/99h, 15.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106117 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 63/21g, 04.05.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
PO §150; ZustG 13 Abs2; Post-AGB P.3.3.5; Post-AGB P.3.3.6; Post-AGB P.3.3.7; Post-AGB P.3.3.8; Post-AGB P.3.3.9
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