OGH 5 Ob 63/21g
Worum es ging: Was gilt, wenn unklar ist, ob ich rechtzeitig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange sich eine Verspätung nicht eindeutig aus dem Akt ergibt, gilt Ihr Rechtsmittel als rechtzeitig und muss inhaltlich behandelt werden. Bleiben nach Nachforschungen des Gerichts Zweifel, wirken diese zu Ihren Gunsten. Liegt allerdings schon eine amtliche Urkunde über die Zustellung vor, müssen Sie den Gegenbeweis führen.
Ob jemand ein Geschäft wirksam abschließen kann, hängt davon ab, ob er die Tragweite genau dieses Geschäfts beurteilen kann. Er muss außerdem seine Wünsche und Vorstellungen erwägen und ausdrücken können und einschätzen können, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahrt.
Ja. Ist strittig, ob Sie Ihr Rechtsmittel innerhalb der Frist eingebracht haben, kann der Oberste Gerichtshof dazu selbst Nachforschungen anstellen und die Ergebnisse selbst bewerten. Hat allerdings schon das Gericht zweiter Instanz solche Erhebungen geführt und Feststellungen getroffen, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden.
Das Gericht muss von sich aus prüfen, ob die Angaben auf dem Zustellnachweis stimmen, etwa das eingetragene Datum. Sie dürfen beweisen, dass die Beurkundung unrichtig ist. Eine bloße, nicht näher begründete Behauptung, Sie hätten nichts erhalten oder seien verreist gewesen, löst diese Prüfung aber nicht aus.
Wird ein Schriftstück hinterlegt und darüber eine öffentliche Urkunde erstellt, gilt zunächst als bewiesen, dass dabei alle Vorschriften eingehalten wurden. Wenn Sie sich darauf berufen, dass die Zustellung Ihnen gegenüber nicht wirksam ist, müssen Sie beweisen, dass bei der Hinterlegung etwas falsch gelaufen ist.
Ja. Ausführungen darüber, dass Ihr Schriftsatz rechtzeitig eingebracht wurde, verstoßen nicht gegen das Verbot, im Rekurs Neues vorzubringen. Das Gericht kann die dafür nötigen Erhebungen anstellen.
Ja. Die Postvollmacht ist eine besondere Form der Zustellvollmacht. Wird ein Schriftstück Ihrem Postbevollmächtigten zugestellt, wirkt das so, als wäre es Ihnen selbst zugestellt worden.
Ja. Holt Ihr Postbevollmächtigter eine hinterlegte Sendung beim Postamt ab, ist die Zustellung wirksam, selbst wenn beim Hinterlegungsvorgang ein Fehler passiert ist. Die Ausfolgung an ihn steht der Übergabe an Sie selbst gleich.
Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.
Ja, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigt haben. Das kann über die förmliche Postvollmacht geschehen, aber auch auf andere Weise, denn eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Eine solche Vollmacht kann sogar stillschweigend erteilt werden.
Ja, wenn die Person nach dem äußeren Eindruck des Zustellers die Bedeutung der Sendung erfassen konnte und verlässlich genug wirkte, Ihnen das Schriftstück auszuhändigen oder Ihnen sofort klar davon zu berichten. Wollen Sie das bestreiten, müssen Sie darlegen, dass diese Voraussetzungen fehlten und der Zusteller das erkennen musste.
Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig. Beide Seiten kommen also zu Wort, und die Gegenseite kann auf das Rechtsmittel antworten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 11.08.2020, 17 Cg 55/20p-4
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.02.2021, 11 R 8/21h-28
Zitierte Paragrafen
ZPO § 292 ZPO § 477 ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
41 Absätze, 16.670 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2021
Geschäftszahl
5Ob63/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 405.188,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2021, GZ 11 R 8/21h-28, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts
für Zivilrechtssachen Wien vom 11. August 2020, GZ 17 Cg 55/20p-4, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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