Gilt eine Zustellung, die ein Mitbewohner übernommen hat?
betrifft Empfänger, Mitbewohner, Angehörige, Beklagte
Ja, wenn die Person nach dem äußeren Eindruck des Zustellers die Bedeutung der Sendung erfassen konnte und verlässlich genug wirkte, Ihnen das Schriftstück auszuhändigen oder Ihnen sofort klar davon zu berichten. Wollen Sie das bestreiten, müssen Sie darlegen, dass diese Voraussetzungen fehlten und der Zusteller das erkennen musste.
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Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
An einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, daß der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein mußte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schlüssige Bevollmächtigung iSd § 13 Abs 2 ZustG.OGH 5 Ob 63/21g, 04.05.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111008 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 63/21g, 04.05.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §13 Abs2; ZustG §16 Abs2
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