Gilt ein Schriftstück als zugestellt, wenn mein Vertreter abwesend ist?
günstig für Empfänger betrifft Empfänger behördlicher Post, Parteien eines Verfahrens, Beklagte
Haben Sie jemanden benannt, der Ihre Post vom Gericht oder von der Behörde übernimmt, kann diese Person nur Schriftstücke entgegennehmen, die ihr tatsächlich ausgefolgt werden. Ist sie vorübergehend nicht da, darf das Schriftstück nicht hinterlegt werden. Eine solche Hinterlegung ist unzulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die iSd § 13 Abs2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines „Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach §13 Abs2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123427 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 144/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §13 Abs2; ZustG §17
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