Was zählt, wenn im Schreiben der falsche Name steht?
betrifft Empfänger behördlicher Schreiben, Parteien eines Verfahrens, Vertreter
Empfänger ist nicht, für wen das Schriftstück inhaltlich gedacht war, sondern wen die Behörde in ihrer Verfügung als Empfänger angegeben hat. Wurde dort die falsche Person genannt, kann dieser Fehler nicht nachträglich geheilt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
„Empfänger" iSd § 7 Abs 1 ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich „bestimmt ist", sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Formeller Empfänger des einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstücks ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter. Wenn irrtümlich der Vertretene als Empfänger bezeichnet wird, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam.OGH 2 Ob 128/12f, 11.10.2012
- Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages an die besachwaltete Beklagte heilt nicht durch Übergabe an die Sachwalterin, wenn die Beklagte in der Zustellverfügung und im Schreiben als Empfängerin bezeichnet ist.OGH 8 Ob 96/06k, 21.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121448 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 30/25k, 02.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 179/17k, 21.12.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §7 Abs1
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