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Was zählt, wenn im Schreiben der falsche Name steht?

betrifft Empfänger behördlicher Schreiben, Parteien eines Verfahrens, Vertreter
Empfänger ist nicht, für wen das Schriftstück inhaltlich gedacht war, sondern wen die Behörde in ihrer Verfügung als Empfänger angegeben hat. Wurde dort die falsche Person genannt, kann dieser Fehler nicht nachträglich geheilt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

„Empfänger" iSd § 7 Abs 1 ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich „bestimmt ist", sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121448 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Genannte Normen

ZustG §7 Abs1

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