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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.05.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 19/21h

Worum es ging: Ist mein Angebot verbindlich oder nur eine unverbindliche Auskunft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Ein Rücktritt als Betriebsratsmitglied wirkt nur, wenn Sie ihn gegenüber einem Organ der gesetzlichen Belegschaftsvertretung abgeben. Eine Mitteilung an eine andere Stelle genügt dafür nicht.

Nein. Ein Schriftstück ist nur dann wirksam zugestellt, wenn schon die Anordnung des Gerichts und das Schriftstück selbst den richtigen Empfänger nennen. Dass jemand den Inhalt tatsächlich erfahren hat, ersetzt die Zustellung nicht und verpflichtet Sie auch nicht, nachzufragen.

Nein, nicht ohne Weiteres. Ein Zustellfehler wird nur dann geheilt, wenn sowohl die Anordnung des Gerichts als auch das Schriftstück selbst den richtigen Empfänger nennen. Ist dort eine falsche Person angeführt, hilft es nicht, dass das Schriftstück beim empfangsberechtigten Vertreter gelandet ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.069 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.05.2021

Geschäftszahl

8ObA19/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* S*, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt

in Salzburg, wegen 6.312,35 EUR brutto sA (Revisionsinteresse), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Jänner 2021, GZ 12 Ra 65/20w-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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