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Gilt eine Zustellung, wenn der Empfänger nicht handlungsfähig war?

günstig für Empfänger betrifft Betroffene, Erwachsenenvertreter, Kläger, Beklagte
Nein. Wird ein Schriftstück an eine prozessunfähige Person adressiert und ihr zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam. Sie wird auch nicht dadurch gültig, dass das Schriftstück später der gesetzlichen Vertretung übergeben wird.

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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher. Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden: OGH 5 Ob 179/17k, 21.12.2017 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.

Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Wird auf einem Schriftstück und in der Zustellverfügung eine prozessunfähige Person als Empfängerin bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an sie nicht dadurch heilen, dass das Schriftstück später ihrem gesetzlichen Vertreter zukommt. Die vor Inkrafttreten von BGBl I Nr 10/2004 in der Rechtsprechung bejahte Heilungsmöglichkeit in analoger Anwendung § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG scheidet nun aus, da die neue Fassung von § 9 ZustG auch keine Heilung bei späterem Zukommen des Schriftstücks an einen Zustellbevollmächtigten mehr vorsieht. Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrags an die besachwaltete Beklagte, die das Schriftstück dann ihrer Sachwalterin übergab.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121449 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

ZustG §7; ZustG §9

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