Muss mein Anwalt vor der Klage eine Honorarnote legen?
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Ja. Ihr Rechtsanwalt muss nach Abschluss seiner Tätigkeit abrechnen und Ihnen eine überprüfbare Honorarnote zukommen lassen; erst dann sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Danach ist eine angemessene Frist abzuwarten, und erst bei Nichtzahlung darf er auf das Honorar klagen. Die Abrechnungspflicht besteht auch dann, wenn Sie sie nicht ausdrücklich verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 06.12.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Der Rechtsanwalt hat die - aus § 50 RL-BA zu erschließende - Verpflichtung, nach Abschluss einer Tätigkeit eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten in Form einer Honorarnote zukommen zu lassen; die Zahlungspflicht des Klienten setzt die Legung einer überprüfbaren Honorarnote voraus. Dann ist eine angemessene Frist abzuwarten und erst bei Nichtzahlung darf der Rechtsanwalt die Klage gegen den Klienten auf Zahlung des Honorars einbringen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Behauptete Behinderung durch COVID-19-Pandemie.OGH 20 Ds 16/21i, 05.04.2022
- Der Rechtsanwalt hat nach Abschluss seiner Tätigkeit eine Abrechnung unter allen Umständen – und damit unabhängig von einem ausdrücklichen Verlangen seines Klienten – zu erstellen; diese Verpflichtung betrifft auch die Abrechnung einer Akontozahlung.OGH 24 Ds 4/17y, 05.03.2018
- Der Rechtsanwalt ist zur Legung einer detaillierten, das heißt überprüfbaren, Kostennote nicht verpflichtet, sobald der Klient die Honorarforderungen des Rechtsanwaltes anerkannt oder doch auf deren Detaillierung verzichtet hat.OGH 16 Bkd 3/05, 25.04.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106285 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 24 Ds 14/22a, 06.12.2022
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 C1; RL-BA 1977 §50
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