Muss mich mein Anwalt über die Höhe des Honorars aufklären?
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Ihr Rechtsanwalt muss Sie über die Honorarabrechnung jedenfalls dann aufklären, wenn Sie eine unrichtige Vorstellung äußern oder erkennen lassen, dass Sie in solchen Fragen unerfahren und unsicher sind. Eine Aufklärungspflicht besteht dagegen nicht, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie mit diesen Dingen vertraut sind, oder wenn Sie eine Belehrung ablehnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Honorarabrechnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach §§ 7, 14 Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen.OGH 6 Ob 187/21z, 02.02.2022
- Hier: Keine Aufklärung darüber, dass ab Beendigung der „Ersten anwaltlichen Auskunft“ und der Übernahme von Vertretungstätigkeiten das anwaltliche Einschreiten mit Kosten für den Mandanten verbunden ist.OGH 28 Ds 5/21f, 23.09.2021
- Genießt der Mandant im Zivilprozess Verfahrenshilfe, trifft den Rechtsanwalt eine sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht ergebende Aufklärungspflicht darüber, mit welchen Kosten der Mandant aufgrund allfälligen außergerichtlichen Einschreitens des Rechtsanwalts in etwa rechnen muss. Verstößt der Rechtsanwalt schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, verwirklicht er beide Tatbestände des § 1 Abs 1 DSt.OGH 21 Ds 3/19g, 15.07.2020
- Wenn der Rechtsanwalt eine Aufklärung zur Honorierung nach RATG/AHK vornimmt, dann muss diese jedenfalls richtig, vollständig und für den Mandanten verständlich sein. Zweck einer Aufklärung ist es, dem Vertragspartner eine Grundlage für seine Entscheidung zum Abschluss des Vertrags zu verschaffen.OGH 7 Ob 164/18w, 30.01.2019
- Hier: Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint.OGH 3 Ob 132/08w, 03.10.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Es besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über die ihm unbekannten wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere auch über jene im Prozesskostenrecht bzw überhaupt über sein Honorar.OGH 3 Ob 132/08w, 03.10.2008
- Hier wurde Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten (international tätiges und mit entsprechend rechtlich geschultem Mitarbeiterstab verfügendes Unternehmen), darüber, dass eine Abrechnung nach Einzelleistungen im Allgemeinen teurer ist als der Einheitssatz, verneint.OGH 7 Ob 250/05y, 09.11.2005
- Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung diese Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.OGH 3 Ob 25/01z, 25.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047275 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 10 Ob 51/24h, 24.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 23 Ds 7/24t, 04.03.2025
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 918
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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