Reicht es, wenn nur einer von uns rechtzeitig beruft?
betrifft Kläger, Beklagte, Streitgenossen, Miteigentümer
Nein, nicht für Ihr eigenes Rechtsmittel. Auch wenn im Verfahren für alle einheitlich entschieden werden muss, läuft die Rechtsmittelfrist gegen jeden Beteiligten gesondert. Wer seine Frist verstreichen lässt, verliert sein eigenes Rechtsmittel.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 23.05.2017 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2005)
Die Regelung des § 14 2. Satz ZPO, wonach sich die Wirkung der Prozesshandlungen des tätigen Streitgenossen auch auf säumige Streitgenossen erstreckt, verhindert nicht, dass einzelne Streitgenossen eines eigenen Rechtsmittels durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist verlustig gehen. Diese Frist läuft nämlich auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 182/16z, 23.05.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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