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Wann muss der Transporteur für einen Schaden nicht einstehen?

günstig für Frachtführer betrifft Frachtführer, Absender, Unternehmer, Versicherer
Der Frachtführer ist schon dann befreit, wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt; höhere Gewalt ist dafür nicht nötig. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sich der Schaden auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht verhindern ließ.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.11.2024 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Der vierte Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (§ 9 EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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