Wann muss der Transporteur für einen Schaden nicht einstehen?
günstig für Frachtführer betrifft Frachtführer, Absender, Unternehmer, Versicherer
Der Frachtführer ist schon dann befreit, wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt; höhere Gewalt ist dafür nicht nötig. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sich der Schaden auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht verhindern ließ.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.11.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der vierte Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (§ 9 EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.OGH 4 Ob 157/06a, 28.09.2006
- Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert.OGH 4 Ob 157/06a, 28.09.2006
- Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat.OGH 4 Ob 2278/96w, 12.11.1996
- Unabwendbares Ereignis, wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm deutete, den Lastkraftzug anzuhalten.OGH 7 Ob 607/93, 19.01.1994
- Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden.OGH 1 Ob 579/91, 10.07.1991
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- Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien.OGH 8 Ob 620/90, 13.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 7 Ob 175/24x, 20.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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