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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 175/24x

Worum es ging: Wann muss der Transporteur für einen Schaden nicht einstehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Frachtführer ist schon dann befreit, wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt; höhere Gewalt ist dafür nicht nötig. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sich der Schaden auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht verhindern ließ.

Der Frachtführer wird von der Haftung für verlorenes Frachtgut nur frei, wenn der Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Das ist nur der Fall, wenn er den Schaden auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht hätte verhindern können.

Ja, sein Verschulden wird vermutet, und es gilt ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab; eine Haftung ganz ohne Verschulden ist es aber nicht. Sie müssen beweisen, dass er die Ware unbeschädigt übernommen hat, dass ein Schaden entstand und dass dieser vor der Ablieferung eintrat.

Ist die Beschlagnahme der Fracht ausschließlich eine gesetzwidrige Maßnahme der Behörden, beruht der Schaden auf Umständen, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Der Frachtführer haftet, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss, kann sich aber durch den Nachweis eines Befreiungsgrundes entlasten. Das gelingt zum Teil sogar dann, wenn ihm schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Ursache war. Wirken Verschulden und besondere Transportgefahren zusammen, wird der Schaden geteilt, und er haftet nur im Umfang seines Beitrags.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

37 Absätze, 8.952 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2024

Geschäftszahl

7Ob175/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* s.r.o., *, vertreten durch die Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 42.741,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. September 2024, GZ 5 R 41/24d-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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