Gehöre ich zum Betrieb, obwohl ich im Ausland arbeite?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ob Sie trotz Tätigkeit im Ausland einem inländischen Betrieb zugehören, hängt davon ab, wie eng Ihre Beziehung zu diesem Betrieb ist. Entscheidend ist, ob Sie trotz der Arbeit außerhalb der Betriebsstätte noch Teil der betrieblichen Organisation sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die heutigen Kommunikationsmittel eine Eingliederung über größere Entfernungen weit eher möglich machen als früher.
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.06.2025
(4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war (im gegenständlichen Fall bejaht).
Es kommt darauf an, wie die Tätigkeit aussieht. Wesentlich ist, dass sie ihrer Art nach einer unselbständigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zu Ihrem eigenen betrieblichen Aufgabenbereich gehört. Nur dann sind Sie als aus Gefälligkeit Helfender in das fremde Unternehmen eingegliedert.
günstig für Arbeitgeber Eingliederung in einen fremden Betrieb
Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.