Gelte ich als Mitarbeiter, obwohl ich nicht angestellt bin?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bauherrenmithilfe durch den Bauherrn selbst.OGH 2 Ob 205/23w, 25.10.2023
- Hier: Unterstützung eines Bergführers bei einer geradezu typischen Aufgabe im Rahmen der Bergführertätigkeit.OGH 2 Ob 28/20m, 29.06.2020
- Hier: Shop-in-Shop-System.OGH 9 ObA 39/19d, 23.07.2019
- Hier aber wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an.OGH 2 Ob 36/14d, 27.08.2014
- Hier aber kein Haftungsprivileg mangels Eingliederung in den Betrieb des schädigenden Unternehmens.OGH 2 Ob 33/13m, 17.06.2013
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Im Hinblick auf eine gegebene Betriebseingliederung wurde unabhängig von der vertraglichen Gestaltung eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG verneint.OGH 2 Ob 214/11a, 25.10.2012
- Hier: Gemeinsames Training zweier Ski-Mannschaften aus verschiedenen Nationen; Eingliederung verneint.OGH 3 Ob 24/06k, 19.10.2006
- Hier: Plasmaspender.OGH 5 Ob 246/02s, 31.03.2003
- Auch wenn die Tätigkeit nur vorübergehend geschieht.OGH 3 Ob 242/02p, 26.03.2003
- Es wird nur ein enges Kooperationsverhältnis mit dem Hauptmerkmal der betrieblichen Eingliederung, die auch kurzfristig und vorübergehend sein kann, wie beispielsweise bei Beladungsvorgängen und Entladungsvorgängen, verlangt.OGH 6 Ob 88/01m, 21.06.2001
- Wenn zwei Unternehmen zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolges zusammenwirken (zum Beispiel Arbeitsgemeinschaft) oder wenn ein Unternehmen dem anderen Arbeitskräfte zur Erreichung eines gemeinsam angestrebten Erfolges zur Verfügung stellt, ist eine Eingliederung der fremden Arbeitskräfte in den Betrieb wie bei eigenen Arbeitskräften und die Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Fremdunternehmers, wie sie diesem gegenüber den eigenen Arbeitskräften zukommt, erforderlich.OGH 10 ObS 42/97t, 19.08.1997
- Je mehr der dem Tätigen verbleibende Freiheitsraum eingeengt ist, desto eher ist seine persönliche Abhängigkeit zu bejahen und ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.OGH 8 Ob 41/82, 02.09.1982
- Es genügt, dass der für das Unternehmen Tätige bereit ist, sich während seiner Tätigkeit allfälligen Anweisungen des Unternehmers oder des von ihm bestellten Aufsehers im Betrieb zu unterwerfen.OGH 2 Ob 152/79, 04.12.1979
- Die betriebliche Tätigkeit muss nur nach ihrer Art sonst von Personen verrichtet werden können, die zum Unternehmer in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen, und der Verletzte muss in dem fremden Betriebe wie ein Arbeitnehmer eingegliedert sein.OGH 8 Ob 35/78, 17.05.1978
- NachbarschaftshilfeOGH 2 Ob 48/75, 24.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 51.
- OGH 2 Ob 97/24i, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 39/19d, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 49/18y, 30.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur dann, wenn Sie tatsächlich in deren Betrieb eingegliedert waren und deren Weisungen unterlagen. Eine bloß organisatorisch abgestimmte Zusammenarbeit für ein gemeinsames Ziel genügt dafür nicht. Fehlt die Eingliederung, kann sich das andere Unternehmen nicht auf die Haftungsbefreiung berufen.
Ja, wenn Sie bloß befördert wurden. Die Haftung des Halters oder Betriebsunternehmers ist nur ausgeschlossen, wenn der Verletzte während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Wird ein Arbeitnehmer ohne weitere Arbeit einfach nur mitgenommen, ist er nicht beim Betrieb tätig. Der Lenker selbst zählt dagegen immer zu den beim Betrieb tätigen Personen.