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Darf ich den Betriebsrat wählen, obwohl ich Landesbediensteter bin?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Landesbedienstete, Vertragsbedienstete, Beamte, Betriebsrat, Arbeitnehmer
Wird ein Bereich aus der Landesverwaltung ausgegliedert und entsteht dadurch ein Betrieb, verliert das Land die Zuständigkeit für die Interessenvertretung in diesem Bereich. Sind Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauerhaft einem solchen Betrieb zugeteilt, sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebs. Sie dürfen daher uneingeschränkt wählen und gewählt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes und besitzen damit das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht gemäß §§ 52 ff ArbVG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Personalvertretung bei ausgegliederten Betrieben

Regelt das Land die Personalvertretung für Gemeindebedienstete, die einem ausgegliederten Betrieb zugewiesen sind, dann gelten für diese Beschäftigten nicht zusätzlich die Betriebsratsregeln des Arbeitsverfassungsgesetzes. Es bleibt bei der landesgesetzlichen Personalvertretung.

günstig für Arbeitgeber Betriebsrat und Versetzung von Landesbediensteten

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen setzen voraus, dass der Dienstgeber überhaupt einen Spielraum hat. Regelt das Dienstrecht die Versetzung so genau, dass kein Spielraum bleibt, gibt es insoweit auch kein Mitspracherecht zum Inhalt der Versetzung. Der Betriebsrat behält aber die allgemeinen Rechte auf Verständigung, Information und Beratung.

Verwandte Fragen

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