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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.05.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 18/21m

Worum es ging: Was wird ungültig, wenn jemand nicht vertreten war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Betrifft der Mangel die klagende Seite und bestand er schon bei Einbringung der Klage, ist das gesamte Verfahren nichtig und die Klage wird zurückgewiesen. Betrifft er die beklagte Seite und bestand er schon bei der Zustellung, wird das Verfahren einschließlich der Zustellung für nichtig erklärt. Genehmigt ein später bestellter Vertreter die bisherige Prozessführung, bleibt sie bestehen.

Nein. Ob ein Verfahren oder ein Rechtsmittel genehmigt wird, müssen Sie unbedingt erklären, damit die Erklärung gegenüber dem Gericht und der Gegenseite wirkt. Eine Zustimmung nur unter einem Vorbehalt, etwa dass keine Kosten entstehen, ist unzulässig.

Die Frist zur Behebung ist eine richterliche Frist und kann jederzeit verlängert werden. Läuft sie ab, wird das Verfahren nicht von selbst ungültig, sondern erst durch einen Ausspruch des Gerichts. Beheben Sie den Mangel vorher, darf das Gericht keine Nichtigkeit mehr aussprechen.

Es kann nachträglich in Ordnung gebracht werden. Dafür muss der bestellte Erwachsenenvertreter ausdrücklich erklären, dass er das bisherige Verfahren genehmigt; er ist dazu aufzufordern. Dass die betroffene Person durch einen Anwalt vertreten war, genügt für sich allein nicht, wenn sie den Prozess von Anfang an nicht überblicken konnte.

Fehlt einer Partei der gesetzliche Vertreter, muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens für dessen Einbeziehung sorgen, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Der Vertreter bekommt dann die Möglichkeit, die bisher unwirksamen Schritte zu genehmigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ASGG § 40 AußStrG § 120 ZPO § 477 ZPO § 6a

Entscheidungstext

39 Absätze, 8.520 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.05.2021

Geschäftszahl

8ObA18/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner sowie Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter (§ 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. D*****, vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, gegen die beklagte Partei I***** KG, *****, wegen Leistung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2019, GZ 11 Ra 29/19t-26, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 2019, GZ 9 Cga 23/19f-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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