Was passiert, wenn jemandem der gesetzliche Vertreter fehlte?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, gesetzliche Vertreter, Prozessparteien
Fehlt einer Partei der gesetzliche Vertreter, muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens für dessen Einbeziehung sorgen, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Der Vertreter bekommt dann die Möglichkeit, die bisher unwirksamen Schritte zu genehmigen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - die Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters zu veranlassen und ihm die Möglichkeit einer Genehmigung bisher unwirksamer Prozesshandlungen der vom Vertretungsmangel betroffenen Partei zu eröffnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soweit sich der Erwachsenenvertreter für den vor seiner Bestellung liegenden Zeitraum bzw Zeitpunkt zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der bisherigen Prozessführung äußert, bedarf seine Erklärung (jedenfalls beim Aktivprozess) der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.OGH 6 Ob 64/25t, 04.06.2025
- Das Prozessgericht hat den Erwachsenenvertreter aufzufordern sich zu äußern, ob er das bisherige Verfahren (soweit es von Nichtigkeit betroffen ist) genehmigt oder nicht genehmigt.OGH 6 Ob 64/25t, 04.06.2025
- Im Zwischenstreit um die (fragliche) Prozessvoraussetzung ist von deren Vorliegen auszugehen.OGH 9 Ob 24/15t, 21.12.2015
- Stellt sich im Rechtsmittelverfahren der Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei heraus, so ist grundsätzlich nicht sogleich die Nichtigkeit auszusprechen, sondern zunächst nach § 6 ZPO vorzugehen. Soweit aber die Durchführung eines solchen Verfahrens aussichtslos ist oder schon das Erstgericht erfolglos einen Sanierungsversuch unternommen hat, hat das Berufungsgericht sofort die Nichtigkeit auszusprechen.OGH 9 Ob 24/15t, 21.12.2015
- Dies ist Ausfluss der Rechtsfürsorgepflicht der Gerichte.OGH 6 Ob 14/15z, 27.04.2015
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rechtsmittelgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat dabei mit Senatsbeschluss zu entscheiden.OGH 6 Ob 7/13t, 08.05.2013
- Hier: Nachträgliche Zustimmung des Erzbischofs als Ordinarius zur Führung eines Räumungsverfahrens.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Hier: § 5 AußStrG 2005; Sanierungsversuch hinsichtlich der Verfahrenshandlung eines Minderjährigen durch Einbeziehung von dessen gesetzlichem Vertreter.OGH 8 Ob 28/09i, 02.04.2009
- Sanierungsversuch nach § 6 Abs 2 ZPO im Verfahren vor dem OGH.OGH 5 Ob 273/07v, 08.01.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118612 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 53/21h, 03.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 18/21m, 03.05.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Fehlende Prozessfähigkeit
Verfahrensrecht · Verfahren ohne Erwachsenenvertreter
Verfahrensrecht · Verstoß gegen die Anwaltspflicht
Verfahrensrecht · Nichtigkeit bei fehlender Vertretung
Verfahrensrecht · Nichtigkeitsklage bei fehlender Vertretung