OGH 8 ObA 53/21h
Worum es ging: Was wird ungültig, wenn jemand nicht vertreten war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Betrifft der Mangel die klagende Seite und bestand er schon bei Einbringung der Klage, ist das gesamte Verfahren nichtig und die Klage wird zurückgewiesen. Betrifft er die beklagte Seite und bestand er schon bei der Zustellung, wird das Verfahren einschließlich der Zustellung für nichtig erklärt. Genehmigt ein später bestellter Vertreter die bisherige Prozessführung, bleibt sie bestehen.
Ja. Eine Prozessführung ohne gültige Vollmacht können Sie nachträglich genehmigen, und zwar formfrei. Das kann vor Gericht oder außerhalb geschehen und sich auch schlüssig aus Ihrem Verhalten ergeben.
Es kann nachträglich in Ordnung gebracht werden. Dafür muss der bestellte Erwachsenenvertreter ausdrücklich erklären, dass er das bisherige Verfahren genehmigt; er ist dazu aufzufordern. Dass die betroffene Person durch einen Anwalt vertreten war, genügt für sich allein nicht, wenn sie den Prozess von Anfang an nicht überblicken konnte.
Fehlt einer Partei der gesetzliche Vertreter, muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens für dessen Einbeziehung sorgen, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Der Vertreter bekommt dann die Möglichkeit, die bisher unwirksamen Schritte zu genehmigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 13.05.2019, 11 Ra 26/19a-26
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ASGG § 40 AußStrG § 120 ZPO § 477 ZPO § 6a
Entscheidungstext
36 Absätze, 6.754 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Geschäftszahl
8ObA53/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner sowie Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter (§ 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. D*****, vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, wegen Leistung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2019, GZ 11 Ra 26/19a-26, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. April 2019, GZ 28 Cga 13/19z-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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