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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 146/24z

Worum es ging: Muss ich als Gesellschafter auf meine Mitgesellschafter Rücksicht nehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wer an einer GmbH beteiligt ist, schuldet Rücksicht nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den anderen Gesellschaftern. Maßstab sind Treu und Glauben, der redliche Verkehr und die guten Sitten. Eigene Interessen dürfen Sie dabei durchaus verfolgen.

Wer als Geschäftsführer abberufen wurde, unterliegt keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot mehr. Das gilt auch dann, wenn er weiterhin Gesellschafter der GmbH ist.

Ja. Die Treuepflicht verlangt, dass Sie auch bei der Ausübung Ihres Stimmrechts in der Generalversammlung die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter angemessen berücksichtigen. Sie müssen deren Interessen aber nicht über Ihre eigenen stellen. Ob ein Verhalten treuwidrig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wird das Stimmrecht missbraucht, ist der Beschluss der Generalversammlung nicht von selbst ungültig. Er kann aber angefochten werden. Sie müssen also selbst dagegen vorgehen.

Die Treuepflicht verlangt nicht, dass Sie die Interessen der Gesellschaft immer über Ihre eigenen stellen. Rechte, die vor allem Ihren eigenen Interessen dienen, dürfen Sie im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausüben. Dazu zählt das Recht zu kündigen oder die Auflösung zu verlangen, um von der Haftung frei zu werden und Ihren vollen Anteil zu erhalten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

52 Absätze, 14.142 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Geschäftszahl

6Ob146/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* H*, geboren am *, 2. E* A*, geboren am *, beide vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Dr. Kurt Berger und Mag. Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2024, GZ 1 R 99/24x-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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