Komme ich mit einem Streit über Mängel bis zum Höchstgericht?
betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Ob Mängel am Bestandobjekt so schwer wiegen, dass es zum vereinbarten Gebrauch untauglich ist, oder ob sie geringfügig und leicht zu beheben sind, sodass Ihnen nur Behebung oder eine Zinsminderung zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Solche Fragen sind in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage und werden vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen. Anderes gilt nur bei einer krassen Verkennung der Rechtslage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unbrauchbar gemacht haben (§ 1117 ABGB) oder geringfügig und leicht zu beheben waren, so daß die Beklagte nur Anspruch auf Behebung oder allenfalls Mietzinsminderung hatte (MietSlg 32.205, 33.191; SZ 60/230), ist nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In der Entscheidung wird irrtümlich RS0108620 zitiert.OGH 4 Ob 79/08h, 15.12.2008
- Die Frage des Umfanges der Zinsminderung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu lösen und daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 Ob 58/98i, 29.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108260 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 4 Ob 57/23w, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 104/20w, 10.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 91/19x, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 14/18x, 13.03.2018
Im Gesetz
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