OGH 5 Ob 14/18x
Worum es ging: Kann ich Gegenforderungen gegen eine Räumungsklage wegen Mietrückstand aufrechnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Ihr Vermieter Sie wegen offener Miete auf Räumung klagt, können Sie im Verfahren keine Geldforderung gegen ihn gegenrechnen. Sie können nur außerhalb des Verfahrens gegen die anerkannte Mietforderung aufrechnen und dann bestreiten, dass die Voraussetzung für die Räumungsklage überhaupt vorliegt.
Wenn der Vermieter wegen eines Mietzinsrückstands räumen will, können Sie einwenden, die Schuld sei durch Gegenrechnung erloschen. Dafür müssen Sie die Mietzinsschuld anerkennen und außerhalb des Gerichts unbedingt die Aufrechnung erklären. Im Räumungsstreit müssen Sie nachweisen, dass Sie das getan haben und dass Ihre Gegenforderung besteht.
Wer außerhalb eines Verfahrens gegenrechnet, erklärt das unbedingt. Damit erkennt er die Forderung der Gegenseite an und behauptet nur noch, sie sei durch die Gegenrechnung bereits getilgt.
Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.
Haben Sie in der Berufung nicht oder nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Gericht den Akteninhalt falsch wiedergegeben hat, können Sie das später nicht mehr nachholen. Im Verfahren vor dem Höchstgericht ist dieser Punkt dann verloren.
Ja. Der Beschluss, mit dem das Gericht die Höhe des Mietzinsrückstands feststellt, ist immer selbständig anfechtbar. Bei Miete und Pacht wird der Streitwert stets über der maßgeblichen Grenze angesetzt, weil das Räumungsbegehren mitzählt.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Ob Mängel am Bestandobjekt so schwer wiegen, dass es zum vereinbarten Gebrauch untauglich ist, oder ob sie geringfügig und leicht zu beheben sind, sodass Ihnen nur Behebung oder eine Zinsminderung zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Solche Fragen sind in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage und werden vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen. Anderes gilt nur bei einer krassen Verkennung der Rechtslage.
Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.
Wenn Ihnen der Verlust der Wohnung oder des Geschäftslokals droht, steht der Weg zum Höchstgericht unabhängig vom Wert offen. Das gilt auch für Entscheidungen, die mit der Auflösung des Mietverhältnisses so eng zusammenhängen, dass sie nicht getrennt behandelt werden sollen, etwa die Berichtigung von Fehlern im Räumungsurteil.
Nein. Ein offensichtlicher Fehler in der Entscheidung, der durch eine Berichtigung behoben werden kann, ist allein noch keine erhebliche Rechtsfrage. Das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof wird deshalb nicht schon aus diesem Grund zulässig; die Entscheidung kann aber aus Anlass des Rechtsmittels berichtigt werden.
Zitierte Paragrafen
JN § 49 MRG § 33 ZPO Art. 41 ZPO § 391 ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 520 ZPO § 528
Entscheidungstext
47 Absätze, 15.003 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Geschäftszahl
5Ob14/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Volker Leitner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch, Rechtsanwältin in Tulln, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 15. November 2017, GZ 7 R 136/17f-89, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Beschluss des Rekursgerichts wird in seiner Urschrift dahingehend berichtigt, dass der per 30. Juni 2016 festgestellte Mietzinsrückstand richtig 15.902,95 EUR beträgt.
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