Ab wann und wie lange darf ich die Miete mindern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier ebenso: Instandsetzung der defekten Heiztherme durch den Mieter.OGH 2 Ob 59/14m, 28.04.2014
- Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006.OGH 2 Ob 165/13y, 14.11.2013
- Die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setzt eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraus.OGH 6 Ob 38/11y, 16.03.2011
- § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG.OGH 5 Ob 17/09z, 24.03.2009
- Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten.OGH 5 Ob 17/09z, 24.03.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Gefahr der Verwirklichung des Kündigungsgrundes der Nichtzahlung des Bestandzinses besteht hiebei im Hinblick auf § 33 MRG nicht.OGH 6 Ob 73/06p, 24.05.2006
- Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß § 1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müsste im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben.OGH 7 Ob 242/01s, 30.01.2002
- Gemäß § 1096 ABGB tritt die Zinsminderung oder Befreiung für die Zeit der Gebrauchseinschränkung ex lege ein.OGH 8 Ob 306/00h, 21.12.2000
- Hier: Eine durch Schimmelpilz befallene Wohnung, die keinen nennenswerten Wohnwert mehr aufweist.OGH 9 Ob 58/98i, 29.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 6 Ob 60/25d, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 70/25x, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 143/23t, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 176/23b, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 13/23g, 30.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 18/21g, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 55/21a, 04.05.2021
- OGH 5 Ob 79/19g, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 60/18m, 15.05.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 34/17h, 28.09.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ist das Objekt ganz oder teilweise unbrauchbar, sinkt der Zins von Gesetzes wegen, und zwar unabhängig davon, ob den Vermieter ein Verschulden trifft. Haben aber Sie den Gebrauchsnutzen schuldhaft vereitelt oder müssen Sie für den Schaden einstehen, steht Ihnen die Minderung nicht zu.
Sie dürfen den Mietzins nicht mindern, wenn Sie den Wegfall des Nutzens selbst verschuldet haben. Dasselbe gilt, wenn Sie für den Schaden aus anderen Gründen einstehen müssen, etwa weil ihn jemand verursacht hat, den Sie beigezogen haben.