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Ab wann und wie lange darf ich die Miete mindern?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Ist das Mietobjekt unbrauchbar oder im Gebrauch beeinträchtigt, mindert sich der Zins ab Beginn dieses Zustands bis zu seiner Behebung oder entfällt ganz. Daran ändert sich nichts, wenn Sie den Mangel selbst beheben. Statt der Minderung kommt für diesen Zeitraum auch keine Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses in Betracht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (33 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Es kann daher anstelle der Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts auch nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen (vergleiche ImmZ 1991, 360, EvBl 1972/74; EvBl 1957/281).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 33.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Zinsminderung und eigenes Verschulden

Nein. Ist das Objekt ganz oder teilweise unbrauchbar, sinkt der Zins von Gesetzes wegen, und zwar unabhängig davon, ob den Vermieter ein Verschulden trifft. Haben aber Sie den Gebrauchsnutzen schuldhaft vereitelt oder müssen Sie für den Schaden einstehen, steht Ihnen die Minderung nicht zu.

günstig für Vermieter Keine Mietzinsminderung bei eigenem Verschulden

Sie dürfen den Mietzins nicht mindern, wenn Sie den Wegfall des Nutzens selbst verschuldet haben. Dasselbe gilt, wenn Sie für den Schaden aus anderen Gründen einstehen müssen, etwa weil ihn jemand verursacht hat, den Sie beigezogen haben.

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