Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 57/23w
Worum es ging: Ist das Zubehör beim Verkauf automatisch mit dabei?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, im Zweifel schon. Ist nichts anderes vereinbart, erfasst ein Geschäft über die Hauptsache auch deren Zubehör. Diese Auslegungsregel gilt nicht nur für Kauf und Tausch, sondern für alle Verträge, und ebenso für selbständige Bestandteile.
Sie können verlangen, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung eigens ausgewiesen wird. Ihre Zahlungspflicht hängt davon aber nicht ab. Der Betrag samt Steuer wird also auch dann fällig, wenn die Rechnung die Steuer nicht gesondert nennt.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Die Pflicht des liefernden Unternehmers, eine Rechnung auszustellen, ist eine zivilrechtliche Pflicht und daher vor Gericht durchsetzbar. Ob überhaupt eine steuerpflichtige Lieferung vorliegt, wer geliefert hat und ob ein Vorsteuerabzug zusteht, richtet sich dagegen allein nach dem Steuerrecht und fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden. Steuerfragen behandelt das Gericht grundsätzlich nicht.
Ob Mängel am Bestandobjekt so schwer wiegen, dass es zum vereinbarten Gebrauch untauglich ist, oder ob sie geringfügig und leicht zu beheben sind, sodass Ihnen nur Behebung oder eine Zinsminderung zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Solche Fragen sind in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage und werden vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen. Anderes gilt nur bei einer krassen Verkennung der Rechtslage.
In Steuersachen hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Er greift daher nur ein, um grobe Beurteilungsfehler der Vorinstanzen zu korrigieren, und das nur aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.
Für Mängel, die den Gebrauch tatsächlich nicht beeinträchtigen, muss der Vermieter nicht einstehen. Beeinträchtigt ein Mangel den Gebrauch aber objektiv, so bleibt es dabei, auch wenn Sie ihn mangels Kenntnis gar nicht gespürt haben. Bei einer gefährlichen Elektroanlage entfällt die Mietzinsminderung daher nicht deshalb, weil Sie davon nichts wussten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 30.01.2023, 40 R 233/22v-68
Zitierte Paragrafen
MRG § 15 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 7.869 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
4Ob57/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* KG, *, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* Ges.m.b.H., *, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 126.069,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 51.243,63 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2023, GZ 40 R 233/22v-68, berichtigt mit Beschluss vom 27. Februar 2023, GZ 40 R 233/22v-69, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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