Darf die Pension je nach Beruf verschieden geregelt sein?
günstig für Versicherungsträger betrifft Versicherte, Selbständige, Bauern, Arbeitnehmer
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Pension wegen verminderter Arbeitsfähigkeit in allen Systemen gleich zu regeln. Gegen unterschiedliche Regelungen bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 04.06.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Da für den Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für alle Systeme gleichartig zu regeln, bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 143 Abs 1 Z 4 ASVG.OGH 10 ObS 142/23i, 04.06.2024
- Bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in die einzelnen Gesetze einbezogenen Risikogemeinschaften treffen; auch die Finanzierung des Aufwands ist unterschiedlich. Ein Vergleich der Lage des nach dem GSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen ist nur unter besonderen Umständen zulässig. Solche Umstände treten bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Berufsschutz nach § 133 Abs 2 GSVG nicht zutage.OGH 10 ObS 78/12m, 26.06.2012
- Hier: Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH betreffend § 148i Abs 1 Satz 1 und Satz 2 BSVG idF BGBl I 1998/140 und § 148j Abs 2 BSVG idF BGBl I 1998/140.OGH 10 ObS 120/05b, 24.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108283 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 ObS 142/23i, 04.06.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
ASVG §253d; BSVG §124 Abs2; GSVG §133 Abs2
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