Braucht mein Sondervertrag beim Land eine besondere Genehmigung?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Land als Arbeitgeber
Nein. Für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten gilt die Regel des Bundes über die besondere Zustimmung zu Sonderverträgen nicht, auch wenn das Bundesgesetz als Vertragsinhalt vereinbart wurde. Auch das Kärntner Landesrecht sieht ein solches Erfordernis nicht vor. Solche Sonderverträge dürfen daher jene Stellen abschließen, die auch sonst Dienstverträge abschließen.
Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.02.2021
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Für einen Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, mit dem die Anwendung des VBG 1948 als lex contractus vereinbart wurde, gilt dessen Bestimmungen über das qualifizierte Zustimmungserfordernis zu Sonderverträgen (§ 36 Abs 1) nicht, da diese allein auf Vertragsbedienstete des Bundes abstellen. Auch § 8 Ktn LVBG sieht ein dem § 36 VBG 1948 entsprechendes Zustimmungserfordernis nicht vor. Es können daher Sonderverträge für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten von den Organen abgeschlossen werden, die auch zum Abschluß von sonstigen Dienstverträgen legitimiert sind; darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht erforderlich.
Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst darf nicht von einer nachgeordneten Stelle allein abgeschlossen werden, sondern braucht die Genehmigung der zuständigen übergeordneten Stelle. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam. Auf einen Vertrauensschutz können Sie sich dann nicht berufen.
günstig für Arbeitgeber Keine stillschweigende Genehmigung von Sonderverträgen
Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst kann nicht stillschweigend genehmigt werden. Die Genehmigung muss ausdrücklich erfolgen; eine bloß gelebte Praxis genügt nicht.