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Braucht mein Sondervertrag beim Land eine besondere Genehmigung?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Land als Arbeitgeber
Nein. Für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten gilt die Regel des Bundes über die besondere Zustimmung zu Sonderverträgen nicht, auch wenn das Bundesgesetz als Vertragsinhalt vereinbart wurde. Auch das Kärntner Landesrecht sieht ein solches Erfordernis nicht vor. Solche Sonderverträge dürfen daher jene Stellen abschließen, die auch sonst Dienstverträge abschließen.

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Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.02.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Für einen Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, mit dem die Anwendung des VBG 1948 als lex contractus vereinbart wurde, gilt dessen Bestimmungen über das qualifizierte Zustimmungserfordernis zu Sonderverträgen (§ 36 Abs 1) nicht, da diese allein auf Vertragsbedienstete des Bundes abstellen. Auch § 8 Ktn LVBG sieht ein dem § 36 VBG 1948 entsprechendes Zustimmungserfordernis nicht vor. Es können daher Sonderverträge für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten von den Organen abgeschlossen werden, die auch zum Abschluß von sonstigen Dienstverträgen legitimiert sind; darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108450 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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