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Darf das Land bei einem Verfahren über Vertragsbedienstete mitwirken?

günstig für Dienstgeber betrifft Vertragsbedienstete, Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen
Ja. Dass für Dienstverhältnisse nach dem Vertragsbedienstetengesetz wichtige Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht gelten, hindert Bund, Land oder Gemeinde nicht daran, sich am besonderen Feststellungsverfahren auch für solche Dienstverhältnisse zu beteiligen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 02.09.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Die Tatsache, daß für die dem Geltungsbereich des VBG unterliegenden Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs 2 Z 3 ArbVG die Bestimmungen des ersten bis vierten Hauptstückes des ArbVG nicht anzuwenden sind, steht der Legitimation der Gebietskörperschaften für eine Beteiligung an einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG auch bezüglich solcher Dienstverhältnisse nicht entgegen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085688 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Dienstnehmer Schutzvorschriften für freie Dienstnehmer

Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften können auch für freie Dienstnehmer sinngemäß gelten, wenn diese ebenso schutzbedürftig sind wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Entscheidend sind die organisatorischen Umstände der Arbeit und die Frage, ob die eigene Entschlussfreiheit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Ist die Nähe zum Arbeitnehmer besonders stark ausgeprägt, gilt daher auch der Grundsatz der Gleichbehandlung.

günstig für Dienstnehmer Arbeitsrecht beim freien Dienstvertrag

Arbeitsrechtliche Regeln, die nicht auf die persönliche Abhängigkeit abstellen und nicht den sozial Schwächeren schützen sollen, können auch auf einen freien Dienstvertrag sinngemäß angewendet werden. Ob das auch für die allgemeinen Regeln über die Abfertigung gilt, ist damit nicht entschieden.

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