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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 119/20w

Worum es ging: Kann ich einen Vertrag anfechten, weil ich die Rechtsfolgen falsch einschätzte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nein. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn Sie sich falsch vorgestellt haben, welche Folgen die Rechtsordnung unabhängig vom Willen der Beteiligten an ein Verhalten knüpft. Zumindest dort, wo das Gesetz zwingend ist, hilft Ihnen dieser Irrtum nicht. Sie können deshalb auch keine höhere Gegenleistung verlangen.

Regelt der Vertrag nicht, was gelten soll, wenn ein Teil davon unmöglich ist, wird diese Lücke durch Auslegung geschlossen. Es wird also ermittelt, was für diesen Fall gelten soll.

Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.

Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst kann nicht stillschweigend genehmigt werden. Die Genehmigung muss ausdrücklich erfolgen; eine bloß gelebte Praxis genügt nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Für Arbeitsverhältnisse zu bestimmten Körperschaften und ihren Einrichtungen legen eigene Gesetze den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags fest, insbesondere das Entgelt. Davon kann weder durch Kollektivvertrag noch durch Betriebsvereinbarung noch durch Ihren Einzelvertrag abgewichen werden.

Die Vorschriften über die Einstufung von Vertragsbediensteten sind zwingend. Von ihnen kann grundsätzlich nicht abgegangen werden.

Nein. Für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten gilt die Regel des Bundes über die besondere Zustimmung zu Sonderverträgen nicht, auch wenn das Bundesgesetz als Vertragsinhalt vereinbart wurde. Auch das Kärntner Landesrecht sieht ein solches Erfordernis nicht vor. Solche Sonderverträge dürfen daher jene Stellen abschließen, die auch sonst Dienstverträge abschließen.

Ein Sondervertrag muss ausdrücklich abgeschlossen und auch als Sondervertrag bezeichnet werden. Aus dieser Bezeichnungspflicht ergibt sich, dass Schriftlichkeit vorgesehen ist.

Ja. Wird Ihr freies Dienstverhältnis nachträglich als echtes Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz eingestuft und haben Sie tatsächlich keinen Erholungsurlaub verbraucht, steht Ihnen nach dem Ende grundsätzlich eine Urlaubsersatzleistung zu. Bei der Berechnung ist aber das zwingende Entgeltschema dieses Gesetzes zu beachten. Dasselbe gilt für das Feiertagsentgelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 VBG § 36 ZPO § 52

Entscheidungstext

61 Absätze, 22.666 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Geschäftszahl

9ObA119/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Arnulfplatz 1, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 64.968 EUR sA infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 14.204,78 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2020, GZ 6 Ra 29/20m-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 2019, GZ 34 Cga 21/19t-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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