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Wo kann ich wegen eines Vertrags im Ausland klagen?

betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Was ein Vertrag oder ein Anspruch aus einem Vertrag ist, wird bei grenzüberschreitenden Fällen einheitlich für alle beteiligten Staaten bestimmt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Landes. Damit sollen für alle Betroffenen möglichst gleiche Rechte und Pflichten gelten. Schwierigkeiten bei der Erfüllung eines Vertrags sollen möglichst vor ein einziges Gericht kommen, nämlich das Gericht am Erfüllungsort.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat sich in erster Linie an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens auszurichten. Art 5 EuGVÜ (und Art 5 LGVÜ) sieht gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108473 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 28.

Genannte Normen

EuGVVO Art5 Nr1; EuGVVO 2012 Art7 Nr1; EuGVÜ Art5; EuGVÜ Art5 Z1; LGVÜ Art5; LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

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