Wo kann ich wegen eines Vertrags im Ausland klagen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Was ein Vertrag oder ein Anspruch aus einem Vertrag ist, wird bei grenzüberschreitenden Fällen einheitlich für alle beteiligten Staaten bestimmt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Landes. Damit sollen für alle Betroffenen möglichst gleiche Rechte und Pflichten gelten. Schwierigkeiten bei der Erfüllung eines Vertrags sollen möglichst vor ein einziges Gericht kommen, nämlich das Gericht am Erfüllungsort.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat sich in erster Linie an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens auszurichten. Art 5 EuGVÜ (und Art 5 LGVÜ) sieht gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beklagte wurde vom Glücksspielanbieter als Zahlstelle benannt; Zurückweisung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die aus einer Nichtigkeit der Glücksspielverträge abgeleitet werden, mangels schlüssiger Darlegung eines Verbrauchergerichtsstands vertretbar.OGH 4 Ob 202/24w, 22.07.2025
- Danach liegt ein vertraglicher Anspruch vor, wenn eine Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist, die verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten widerrechtlich ist. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören demnach nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekundärverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz- und Rückersatzansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Dies gilt somit auch für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und demnach etwa aus einem nichtigen Vertrag resultieren.OGH 6 Ob 164/23w, 23.10.2023
- Gesellschaftsrechtliche Ansprüche unterliegen dem Vertragsgerichtsstand nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012, sofern sie nicht den Bestand der Gesellschaft betreffen und ihren Grund im Mitgliedschaftsverhältnis haben. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Ansprüche (§§ 82 f GmbHG) sind daher als (gesellschafts-) vertraglich iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren.OGH 6 Ob 202/19b, 23.01.2020
- Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019
- Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472).OGH 1 Ob 123/17w, 12.07.2017
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) hielt der EuGH fest, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei. Die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung sei aber unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze.OGH 8 Ob 67/15h, 30.07.2015
- Der vom Aufwendungsersatzanspruch des Finders zu unterscheidende Finderlohnanspruch unterfällt jedenfalls nicht als quasivertraglicher Anspruch dem Vertragsgerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVVO.OGH 2 Ob 130/13a, 30.07.2013
- Zur Auslegung des Art 5 Nr 1 EuGVVO siehe RS0118364, RS0118507.OGH 4 Ob 11/11p, 09.08.2011
- Das gilt auch nach Art 5 Nr 1 EuGVVO.OGH 5 Ob 49/06a, 07.03.2006
- Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts wird an jenem Ort begründet, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Dabei ist bis zur Erfüllung der vereinbarte oder gesetzliche Erfüllungsort maßgebend, danach der Ort, an dem tatsächlich erfüllt wurde.OGH 4 Ob 116/02s, 28.05.2002
- Danach sind mit „Ansprüchen aus einem Vertrag" nicht nur die Ansprüche auf Grund von "primären" vertraglichen Verpflichtungen, wie Leistungspflichten, Zahlungspflichten und Unterlassungspflichten, gemeint, sondern es werden davon auch Ansprüche auf Grund von "sekundären" Verpflichtungen erfasst, die, wie Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, an die Stelle einer nicht erfüllten "primären" Verpflichtung treten.OGH 4 Ob 116/02s, 28.05.2002
- Auch der Begriff "Verpflichtung" ist autonom auszulegen.OGH 6 Ob 27/01s, 16.05.2001
- Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung.OGH 7 Ob 76/01d, 18.04.2001
- Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen.OGH 7 Ob 132/00p, 28.06.2000
- Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt.OGH 7 Ob 132/00p, 28.06.2000
- Wenn ein Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, soll sich das angerufene Gericht an dem Grundgedanken orientieren, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt; bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet daher die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts, um einer Gerichtsstandszersplitterung entgegenzuwirken.OGH 9 ObA 247/98h, 20.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108473 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 4 Ob 202/24w, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EuGVVO Art5 Nr1; EuGVVO 2012 Art7 Nr1; EuGVÜ Art5; EuGVÜ Art5 Z1; LGVÜ Art5; LGVÜ II 2007 Art15 Abs1
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Gerichtsstand bei Verträgen mit Auslandsbezug
Verfahrensrecht · Gerichtsstand für Ansprüche aus Vertrag
Verfahrensrecht · Gerichtsstand bei Schädigung ohne Vertrag
Verfahrensrecht · Gerichtsstandsvereinbarung bei Verbrauchergeschäften
Verfahrensrecht · Arbeitsvertrag im europäischen Zuständigkeitsrecht