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Wo kann ich klagen, wenn mich jemand im Ausland schädigt?

günstig für Kläger betrifft Geschädigte, Unternehmer, Kläger, Beklagte
Bei Klagen wegen einer Schädigung, die nicht an einen Vertrag anknüpft, können Sie dort klagen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Damit ist sowohl der Ort gemeint, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort der Handlung. Dazu zählen auch Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen der Verletzung von Marken oder Urheberrechten.

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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 27.04.2026 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 26 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 49.

Genannte Normen

EuGVÜ Art5 Z3; LGVÜ Art5 Z3; LGVÜ II 2007 Art5 Z3; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3; EuGVVO 2012 Art7 Nr2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Gerichtsstand bei Verträgen mit Auslandsbezug

Nein. Der besondere Gerichtsstand für Vertragsansprüche setzt voraus, dass zwischen den Streitparteien selbst eine vertragliche Beziehung besteht. Ein Vertrag, der bloß Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, genügt dafür nicht.

günstig für Beklagter Gerichtsstand bei grenzüberschreitendem Schaden

Nein, meist nicht. Bei Schädigungen über Grenzen hinweg können Sie am Ort der Handlung und am Ort des Erfolgs klagen. Als Erfolgsort zählt aber nur jener Ort, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt; bloße Folgewirkungen an Ihrer Person oder Ihrem Vermögen machen Ihren Sitz nicht zum Erfolgsort. Äußert sich der Beklagte bei Geschäftspartnern abfällig über Sie, fallen Handlungs- und Erfolgsort zusammen.

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