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Kann ich den Hersteller im Ausland am Vertragsort klagen?

günstig für Hersteller betrifft Käufer, Verkäufer, Hersteller, Unternehmer
Nein, wenn Sie mit ihm keinen Vertrag haben. Der Vertragsgerichtsstand setzt eine freiwillig gegenüber dem anderen eingegangene Verpflichtung voraus; der spätere Erwerber einer Sache kann den Hersteller, der nicht sein Verkäufer war, dort wegen Mängeln nicht klagen. Zu den Ansprüchen aus Vertrag zählen aber auch Schadenersatz und Rückerstattung, die an die Stelle einer nicht erfüllten Pflicht treten, selbst wenn sie sich erst aus dem Gesetz ergeben.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

1. Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt. 2. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungspflichten, Zahlungspflichten oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114003 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Genannte Normen

EuGVVO 2012 Art7 Nr1; EuGVÜ Art5 Z1; LGVÜ Art5 Z1; LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

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