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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 240/18g

Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn mein Fall abgetreten wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.

Nein. Beantragen Sie, die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen, unterwerfen Sie sich damit im Vorhinein einer solchen Entscheidung. Sie können den Beschluss dann nicht mehr bekämpfen, weil er Ihnen nicht schadet.

Wenn Sie darauf bestehen wollen, dass das angerufene Gericht zuständig ist, dürfen Sie keinen Antrag auf Überweisung stellen. Mit einem solchen Antrag nehmen Sie die Entscheidung im Vorhinein an und verlieren jedes Rechtsmittel dagegen.

Nein. Wird Ihre Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist über dessen örtliche Zuständigkeit noch nicht endgültig entschieden. Auch der Einwand, dass österreichische Gerichte gar nicht entscheiden dürfen, ist erst von jenem Gericht zu behandeln, an das überwiesen wurde.

Ja. Die Überweisung soll den bereits begonnenen Rechtsstreit fortführen, das Verfahren bildet eine Einheit. Das neue Gericht setzt dort fort, wo das bisherige aufgehört hat, und Sie müssen Ihr früheres Vorbringen gegen sich gelten lassen.

Nein. Ob das Gericht, an das überwiesen wurde, wirklich zuständig ist, spielt für den Ausschluss des Rechtsmittels keine Rolle. Es genügt, dass das erste Gericht das andere nicht für offenbar unzuständig gehalten hat.

Mit derselben Begründung nicht. Das Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Unzuständigkeit nicht auf Umstände stützen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe. Diese Bindung gilt auch dann, wenn die Überweisung inhaltlich falsch war.

Im Rekursverfahren ist keine mündliche Verhandlung vorgesehen. Ein Antrag, eine solche Verhandlung anzuberaumen, geht daher ins Leere.

Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.

Bei Streitigkeiten mit Bezug zu bestimmten anderen Staaten gilt das Übereinkommen von Lugano. Es ist in Österreich seit 1. September 1996 unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die österreichischen Zuständigkeitsregeln. Nur außerhalb seines Anwendungsbereichs bleibt es beim innerstaatlichen Recht.

Was ein Vertrag oder ein Anspruch aus einem Vertrag ist, wird bei grenzüberschreitenden Fällen einheitlich für alle beteiligten Staaten bestimmt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Landes. Damit sollen für alle Betroffenen möglichst gleiche Rechte und Pflichten gelten. Schwierigkeiten bei der Erfüllung eines Vertrags sollen möglichst vor ein einziges Gericht kommen, nämlich das Gericht am Erfüllungsort.

Der Begriff der unerlaubten Handlung wird für die Zuständigkeit eigenständig verstanden. Er erfasst alle Klagen, mit denen eine Haftung für einen Schaden geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag anknüpfen.

Als Ort des schädigenden Ereignisses gilt auch jener Ort, an dem Ihr Vermögen tatsächlich vermindert wurde. Das gilt aber nur für den ersten, unmittelbaren Schaden. Wo sich bloß Folgeschäden auswirken, begründet das keinen Gerichtsstand.

Bei Fällen mit Auslandsbezug gehen die europäischen Zuständigkeitsregeln dem österreichischen Recht vor und sind allein maßgeblich. Österreichische Gerichte dürfen ihre Zuständigkeit daher nur auf die dort vorgesehenen Fälle stützen.

Diese Zuständigkeitsregel gilt für alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft. Sie müssen dabei darlegen, dass Sie durch ein Tun oder Unterlassen des Gegners einen Schaden erlitten haben.

Für dieses Übereinkommen gibt es keine übergeordnete Auslegungsinstanz; der Gerichtshof der Europäischen Union ist dafür nicht zuständig. Als vereinbarte Auslegung gelten aber alle Entscheidungen dieses Gerichtshofs zum älteren Übereinkommen bis 16. September 1988. Die Gerichte der Vertragsstaaten müssen die maßgebliche Rechtsprechung der anderen Staaten von sich aus ermitteln und sich damit auseinandersetzen, wenn sie davon abweichen wollen.

Nein, wenn Sie mit ihm keinen Vertrag haben. Der Vertragsgerichtsstand setzt eine freiwillig gegenüber dem anderen eingegangene Verpflichtung voraus; der spätere Erwerber einer Sache kann den Hersteller, der nicht sein Verkäufer war, dort wegen Mängeln nicht klagen. Zu den Ansprüchen aus Vertrag zählen aber auch Schadenersatz und Rückerstattung, die an die Stelle einer nicht erfüllten Pflicht treten, selbst wenn sie sich erst aus dem Gesetz ergeben.

Bei Klagen wegen einer Schädigung, die nicht an einen Vertrag anknüpft, können Sie dort klagen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Damit ist sowohl der Ort gemeint, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort der Handlung. Dazu zählen auch Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen der Verletzung von Marken oder Urheberrechten.

Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.

Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Abschlussprüfer schützt auch jene Gläubiger, die durch die Veröffentlichung des Prüfvermerks angesprochen werden sollen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht nach fachmännischer Ansicht den Vorschriften entsprechen. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, kann der Prüfer auch Ihnen gegenüber haften.

Manche Tatsachen sind sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des Anspruchs wichtig. Für die Zuständigkeitsprüfung genügt es, dass Ihr Klagevorbringen schlüssig ist. So wird die Prüfung der Zuständigkeit nicht schon mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet.

Nein. Der besondere Gerichtsstand für Vertragsansprüche setzt voraus, dass zwischen den Streitparteien selbst eine vertragliche Beziehung besteht. Ein Vertrag, der bloß Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, genügt dafür nicht.

Nein, in diesem Punkt nicht. Wird die Klage über Einrede des Beklagten an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden, und zwar auch dann, wenn die Zuständigkeitsfrage inhaltlich falsch gelöst wurde. Ist allerdings ein drittes Gericht ausschließlich zuständig, muss das neue Gericht das von sich aus wahrnehmen.

Nein, meist nicht. Bei Schädigungen über Grenzen hinweg können Sie am Ort der Handlung und am Ort des Erfolgs klagen. Als Erfolgsort zählt aber nur jener Ort, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt; bloße Folgewirkungen an Ihrer Person oder Ihrem Vermögen machen Ihren Sitz nicht zum Erfolgsort. Äußert sich der Beklagte bei Geschäftspartnern abfällig über Sie, fallen Handlungs- und Erfolgsort zusammen.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass die Gegenseite eine strafbare Handlung begangen hat, gilt innerhalb der Europäischen Union der besondere Gerichtsstand für Schädigungen außerhalb eines Vertrags. Sie können Ihre Klage daher dort einbringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 27a JN § 41 ZPO § 261 ZPO § 526

Entscheidungstext

86 Absätze, 47.581 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Geschäftszahl

5Ob240/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 5.040 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Oktober 2018, GZ 22 R 273/18b-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10. August 2018, GZ 17 C 378/18b-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf mündliche Revisionsrekursverhandlung wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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