Kann ich wegen einer anderen Auslegung noch weiterprozessieren?
betrifft Vertragsparteien, Kläger, Beklagte, Unternehmer, Konsumenten
Ob jemand im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Dass auch eine andere Lösung vertretbar wäre, macht daraus noch keine Frage, die den Weg zum Höchstgericht öffnet.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ob bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108494 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 71/24w, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 199/23k, 11.01.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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