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Kann ich wegen der Wiederholungsgefahr zum Höchstgericht?

betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Konsumentenschutzverbände
Ob im Einzelfall die Gefahr besteht, dass sich ein Verhalten wiederholt, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Das ist grundsätzlich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, mit der sich der Oberste Gerichtshof befasst.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 35.

Im Gesetz

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