Kann ich wegen der Wiederholungsgefahr zum Höchstgericht?
betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Konsumentenschutzverbände
Ob im Einzelfall die Gefahr besteht, dass sich ein Verhalten wiederholt, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Das ist grundsätzlich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, mit der sich der Oberste Gerichtshof befasst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn dieses ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs im Umfang des Klagebegehrens anbot, aufgrund des sonstigen Verhaltens der Beklagten die Wiederholungsgefahr bejahte.OGH 2 Ob 118/25d, 26.06.2025
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG.OGH 4 Ob 135/15d, 22.09.2015
- Hier: Wiederholungsgefahr vertretbar verneint.OGH 10 Ob 33/13w, 25.06.2013
- Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG.OGH 4 Ob 192/12g, 28.11.2012
- Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es bei einer Verurteilung im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren zum Schadenersatz im Einzelfall bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände allenfalls möglich sein kann, von einem gebeugten Willen des Täters und damit vom Fehlen einer Wiederholungsgefahr auszugehen (6 Ob 306/03y).OGH 6 Ob 265/08a, 14.05.2009
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Wiederholungsgefahr nach § 2 UWG.OGH 4 Ob 134/07w, 07.08.2007
- Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr.OGH 6 Ob 71/05t, 19.05.2005
- Hier: Fortbestehen der Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 268/97h, 23.09.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 35.
- OGH 5 Ob 84/25a, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 2 Ob 118/25d, 26.06.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1330
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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