Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 71/24w
Worum es ging: Wann kann mein Schweigen doch als Zustimmung gelten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur ausnahmsweise. Ihr Schweigen zählt als Zustimmung, wenn der andere ihm schlechterdings keine andere Bedeutung beimessen konnte, etwa weil eine besondere Rechtsbeziehung Sie zum Widerspruch verpflichtet. War der andere selbst zuerst zum Reden verpflichtet, entsteht aus Ihrem Schweigen keine Verpflichtung.
Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ja, das ist möglich. Ob eine stillschweigende Rechtswahl vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über schlüssiges Verhalten; es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass beide Seiten eine bestimmte Rechtsordnung wollten. Berufen sich beide im Verfahren auf dieselbe Rechtsordnung, kann darin eine auch noch während des Prozesses zulässige Rechtswahl liegen.
Ob jemand im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Dass auch eine andere Lösung vertretbar wäre, macht daraus noch keine Frage, die den Weg zum Höchstgericht öffnet.
Wenn Sie für die Schuld eines anderen einstehen, sei es als Bürge, als Garant oder als Mitschuldner, muss Ihre Erklärung schriftlich sein. Das gilt für alle diese Fälle und nicht nur für Geschäfte von Verbrauchern.
Treten Sie einer Schuld bei, die wirtschaftlich nicht Ihre eigene ist, muss Ihre Erklärung schriftlich sein. Das gilt auch dann, wenn für Sie erkennbar ist, dass Sie sich das Geld vom eigentlichen Schuldner praktisch nie zurückholen könnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 15.02.2024, 1 R 95/23g-96
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1346 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.814 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Geschäftszahl
6Ob71/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D* Inc., *, USA, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. C* Inc., *, USA, wegen 285.345 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Februar 2024, GZ 1 R 95/23g-96, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).