Reicht eine kleine Verbesserung als wichtiges Interesse am Umbau?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Eigentümergemeinschaft
Nein. Eine nur unwesentliche Vergrößerung eines Vorraums und eine bessere Lärm- und Wärmedämmung begründen für sich noch kein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der geplanten Änderung. Ohne ein solches Interesse kann die fehlende Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht durch das Gericht ersetzt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 14.06.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
In einer - nur unwesentlichen - Vergrößerung eines Vorraumes und in einer Erhöhung der Lärm- und Wärmedichtung liegt nicht bereits ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der beabsichtigten Änderung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dachterrasse.OGH 5 Ob 98/11i, 25.08.2011
- Hier: Nur geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (1 ½ m² großer Gangteil), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat.OGH 5 Ob 279/08b, 27.01.2009
- Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewertet hat.OGH 5 Ob 279/08b, 27.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 102/16k, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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