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Reicht eine kleine Verbesserung als wichtiges Interesse am Umbau?

günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Eigentümergemeinschaft
Nein. Eine nur unwesentliche Vergrößerung eines Vorraums und eine bessere Lärm- und Wärmedämmung begründen für sich noch kein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der geplanten Änderung. Ohne ein solches Interesse kann die fehlende Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht durch das Gericht ersetzt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 14.06.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

In einer - nur unwesentlichen - Vergrößerung eines Vorraumes und in einer Erhöhung der Lärm- und Wärmedichtung liegt nicht bereits ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der beabsichtigten Änderung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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