Genügen Zukunftspläne als wichtiges Interesse an einem Umbau?
günstig für Vermieterbetrifft Mieter, Vermieter
Nein. Das Gesetz verlangt nicht bloß, dass die gewünschte Veränderung in Ihrem Interesse liegt, sondern dass sie einem wichtigen Interesse dient. Pläne wie eine künftige Heirat, ein Kinderwunsch oder gelegentliche Gäste sind bloße Absichtserklärungen und begründen noch kein gegenwärtiges wichtiges Interesse.
Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 03.10.2018
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Das Gesetz verlangt nicht bloß, daß die gewünschte Veränderung (hier: Schaffung eines zweiten selbständigen Baderaumes innerhalb eines Wohnungsverbandes) im Interesse des Mieters liegt, es fordert vielmehr, daß sie einem wichtigen Interesse des Mieters dient. Bei den vom Antragsteller ins Treffen geführten Umständen (zukünftige Heirat, Planung von Kindern, allfälligen Besuche von Gästen) handelt es sich ausschließlich um in die Zukunft weisende bloße Absichtserklärungen. Damit wird aber das Vorliegen eines gegenwärtigen, die beantragten Maßnahmen bereits jetzt rechtfertigenden wichtigen Interesses nicht dargetan.
Ob eine Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, wird nach objektiven Umständen beurteilt. Beim wichtigen Interesse an der Änderung kommt es dagegen auf Ihr eigenes, persönliches Interesse als Mieter an.
günstig für Mieter Bindung des Gerichts an den Antrag
Verlangt der Vermieter eine ganz bestimmte Änderung an Ihrer Wohnung, prüft das Gericht nur, ob genau diese Änderung erlaubt ist. Es darf dann keine andere Lösung an ihre Stelle setzen. Anders ist es nur, wenn über die Aufteilung der Nutzung entschieden wird: dort sucht das Gericht eine für alle billige Lösung.