Muss mein Interesse am Umbau schwerer wiegen als das der anderen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Die Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers werden gegen jene der übrigen nicht abgewogen. Dass Sie ein eigenes wichtiges Interesse darlegen müssen, wenn Sie gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch nehmen, bedeutet nicht, dass die gegenläufigen Interessen zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht der Änderung entgegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG), bedeutet also nicht, dass die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dachterrasse.OGH 5 Ob 98/11i, 25.08.2011
- Nunmehr: § 16 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 84/04w, 11.05.2004
- Ein vertragliches Änderungsverbot schließt daher weder die Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG noch die Genehmigung der begehrten Änderung in diesem Verfahren aus.OGH 5 Ob 58/99m, 23.03.1999
- Eine Änderung hat zu unterbleiben, wenn sie wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer diesen nicht zumutbar ist.OGH 5 Ob 226/98s, 15.12.1998
- Hier: Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Einbau (bzw dem Belassen) einer zweiten Wohnungseingangstür bei der Wohnung des Antragstellers zuzustimmen, ist zu respektieren und verhindert eine Stattgebung des Sachantrages, da die Verengung der Durchgangsbreite eines allgemein benützten Hausgangs, Hausflur oder Stiegenhauses durch eine nach außen aufschlagende Wohnungstür eine Gefährdung der Hausbewohner mit sich bringt, offenkundig ist.OGH 5 Ob 82/95, 07.06.1995
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren ua wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen.OGH 5 Ob 30/94, 22.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 21.
- OGH 5 Ob 114/24m, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 107/24g, 30.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 152/23y, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 137/21i, 17.03.2022
- OGH 5 Ob 211/21x, 22.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 12/21g, 15.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/19f, 18.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 153/19i, 18.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 186/18s, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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