OGH 5 Ob 102/16k
Worum es ging: Darf ich an meiner Eigentumswohnung etwas umbauen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.
In der Regel nein. Dass eine Vergrößerung den Wohnwert und den Verkehrswert Ihrer Wohnung steigert, begründet für sich noch kein wichtiges Interesse an der Änderung; bloße Zweckmäßigkeit genügt ebenfalls nicht. Anerkannt wird es vor allem dann, wenn die Änderung nötig ist, damit Sie Ihr Objekt nach heute üblichem Standard nutzen können.
Nein. Haben Sie ein wichtiges Interesse an der Änderung, ist Ihr Recht nur dadurch beschränkt, dass weder das Haus geschädigt noch schutzwürdige Interessen der anderen beeinträchtigt noch die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet werden darf. Das Ausmaß der Änderung für sich allein ist kein Kriterium.
Eine solche Umgestaltung entspricht nicht der Übung des Verkehrs; darauf können Sie sich also nicht stützen. Der Einbau eines Aufzugs in einem Haus, dessen oberstes Geschoß nur über sehr viele Stufen erreichbar ist, wurde dagegen als verkehrsüblich angesehen. Ein Aufzug, der bis in das obere Geschoß einer Maisonette verlängert wird und dabei das Dach durchbricht, ist es wiederum nicht.
Wird durch die Änderung ein schutzwürdiges Interesse der anderen Miteigentümer wesentlich beeinträchtigt, muss sie unterbleiben. Ihre eigenen wichtigen Interessen ändern daran nichts. Sie spielen erst dann eine Rolle, wenn allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden und die Änderung nicht dem Üblichen entspricht.
Nicht ohne Weiteres. Es macht einen Unterschied, ob Sie in Ihrem Objekt eine Anlage einbauen oder ob aus einem Lagerraum im Keller ein Sanitärraum wird, der nur über allgemeine Teile des Hauses erreichbar ist. Eine solche Errichtung kann untersagt werden, wenn sie nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder keinem wichtigen Interesse dient. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nein. Eine nur unwesentliche Vergrößerung eines Vorraums und eine bessere Lärm- und Wärmedämmung begründen für sich noch kein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der geplanten Änderung. Ohne ein solches Interesse kann die fehlende Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht durch das Gericht ersetzt werden.
Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.
Eine Dachterrasse gilt nicht als verkehrsübliche Änderung; gemeint ist damit die heute selbstverständliche Ausstattung einer Wohnung und nicht gehobene Wünsche. Zulässig kann die Änderung trotzdem sein, wenn Sie ein wichtiges Interesse daran nachweisen, etwa weil die Wohnung sonst kaum brauchbar wäre. Eine bloße Verbesserung des Wohngefühls genügt dafür nicht.
Bloße Überlegungen der Zweckmäßigkeit sind noch kein wichtiges Interesse an einer Änderung. Auch der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung hätten, zählt nicht, etwa die dauerhafte Befreiung von den Kosten der Dachsanierung. Maßgeblich sind allein die wichtigen Interessen desjenigen, der die Änderung durchsetzen will.
Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 20.04.2016, 7 R 6/16b-9
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.479 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Geschäftszahl
5Ob102/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin I***** K*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die übrigen Mit-
und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, darunter 9. Ing. M***** und 10. R*****, beide vertreten durch Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, als Antragsgegner, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. April 2016, GZ 7 R 6/16b-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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