Kann mein wichtiges Interesse den Widerstand der Miteigentümer überwinden?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Nachbarn
Wird durch die Änderung ein schutzwürdiges Interesse der anderen Miteigentümer wesentlich beeinträchtigt, muss sie unterbleiben. Ihre eigenen wichtigen Interessen ändern daran nichts. Sie spielen erst dann eine Rolle, wenn allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden und die Änderung nicht dem Üblichen entspricht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.10.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die keine schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns.OGH 5 Ob 144/22w, 27.09.2022
- Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend.OGH 5 Ob 257/11x, 17.01.2012
- Hier: Dachterrasse.OGH 5 Ob 98/11i, 25.08.2011
- Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers.OGH 5 Ob 63/08p, 01.04.2008
- Mit der mangelnden Nutzungsmöglichkeit anderer lässt sich für sich allein die Eingliederung allgemeiner Teile des Hauses in den Wohnungsverband des interessierten Wohnungseigentümers nicht rechtfertigen.OGH 5 Ob 269/98i, 27.10.1998
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verengung des Stiegenhauses oder Geschoßganges durch eine nach außen aufschlagende zusätzliche zweite Wohnungseingangstür.OGH 5 Ob 82/95, 07.06.1995
- Es kommt nicht darauf an, wie die einzelnen Miteigentümer sich beeinträchtigt fühlen und ob nur die Interessen einzelner oder aller Miteigentümer berührt werden, sondern allein darauf, ob bei einer objektiven Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Interessenslage der Miteigentümer eine als gewichtig anzusehende Beeinträchtigung vorliegt.OGH 5 Ob 93/92, 22.12.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083378 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 16.
- OGH 5 Ob 152/23y, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/22w, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 137/21i, 17.03.2022
- OGH 5 Ob 211/21x, 22.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 12/21g, 15.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/19f, 18.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 235/17w, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/16v, 23.01.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 102/16k, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Gewichtung der Interessen bei Änderungen
Wohnungseigentum · Umfang einer Änderung am Objekt
Wohnungseigentum · Wesentliche Beeinträchtigung bei Änderungen
Wohnungseigentum · Voraussetzungen einer zulässigen Änderung
Wohnungseigentum · Interessenabwägung bei baulichen Änderungen