Welcher Pauschalbetrag zählt bei meiner Miete?
betrifft Mieter, Vermieter
Maßgeblich ist der Pauschalmietzins, der zum Zeitpunkt Ihres Antrags gültig vereinbart war. Wurde die Pauschale im Lauf des Mietverhältnisses erhöht, können nur diese Vereinbarung und die Betriebskosten aus dem Jahr dieser Vereinbarung herangezogen werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
§ 15 Abs 4 MRG idF 3. WÄG bezieht sich auf den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültig vereinbarten Pauschalmietzins. Wurde im Laufe des Mietverhältnisses eine Erhöhung des Pauschalmietzinses vereinbart, können nur diese Mietzinsvereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten maßgeblich sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Aufspaltungsantrag abgewiesen wird, weil nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren nicht der aktuell vereinbarte Pauschalmietzins aufgespalten werden soll, sondern der ursprünglich vereinbarte.OGH 5 Ob 148/08p, 23.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108655 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 216/23k, 30.01.2024, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
MRG idF 3.WÄG §15 Abs4
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