Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 216/23k
Worum es ging: Darf der Vermieter neben der Pauschalmiete noch Betriebskosten verlangen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde ein echter Pauschalmietzins vereinbart, zahlen Sie einen Globalbetrag unabhängig davon, wie hoch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben tatsächlich sind. Eine gesonderte Einhebung der Betriebskosten lässt eine solche Vereinbarung nicht zu.
Maßgeblich ist der Pauschalmietzins, der zum Zeitpunkt Ihres Antrags gültig vereinbart war. Wurde die Pauschale im Lauf des Mietverhältnisses erhöht, können nur diese Vereinbarung und die Betriebskosten aus dem Jahr dieser Vereinbarung herangezogen werden.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 18.10.2023, 53 R 129/23m-39
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 15 MRG § 21 MRG § 37
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.341 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Geschäftszahl
5Ob216/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers S*, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. B* und 2. Bo*, beide vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen § 15 Abs 4 iVm § 37 Abs 1 Z 8a MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. Oktober 2023, GZ 53 R 129/23m-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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