Gehört meine Räumungsklage gegen einen Dritten ins Aufteilungsverfahren?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Mieter, Wohnungsnutzer
Nein. Klagt ein Ehegatte einen Dritten auf Räumung einer Wohnung, die zwar in die Aufteilung fällt, aber nicht die Ehewohnung ist, macht er damit weder einen Aufteilungsanspruch geltend noch einen Anspruch, der wegen des Zusammenhangs vor das Aufteilungsgericht gehört.
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Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.11.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Mit der von einem Ehegatten gegen einen Dritten geltend gemachten Räumungsklage in bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren gehörende Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, wird weder ein Aufteilungsanspruch noch ein in die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 235 AußStrG fallender Anspruch geltend gemacht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108791 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 7 Ob 145/23h, 22.11.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG §235; EheG §81; EheG §86
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