Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 145/23h
Worum es ging: Wann liegt eine verbindliche Vereinbarung über die Nutzung vor?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine verbindliche Vereinbarung über die Benützung liegt nur vor, wenn einem Teilhaber die gemeinsame Sache oder ein körperlich abgegrenzter Teil davon dauernd oder zumindest für längere Zeit zur alleinigen Benützung zugewiesen wird. Im Zweifel ist keine so weitgehende Bindung anzunehmen, sondern nur eine unverbindliche tatsächliche Regelung des Gebrauchs.
Ja. Auch ein einzelner Miteigentümer darf gegen eine Störung des gemeinsamen Eigentums vorgehen, ebenso mit einer Räumungsklage. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie sich damit in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen, etwa weil diese der Nutzung zugestimmt haben.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Ja, solange nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Nutzung, die alle nebeneinander ausüben können, etwa Spazierengehen im gemeinsamen Garten, brauchen Sie keine Zustimmung. Ist die Nutzung beschränkt, dürfen Sie so weit gehen, wie Sie den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stören.
Sie dürfen die ganze gemeinsame Sache benützen, solange Sie damit den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stören. Es zählt nicht, was die anderen theoretisch tun könnten, sondern was sie wirklich tun. Wo sich die Nutzungen überschneiden, endet Ihr Recht.
Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.
Nein, nicht ohne Weiteres. Eine verbindliche Vereinbarung über die Nutzung liegt nur vor, wenn die Miteigentümer die Verhältnisse dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit festlegen wollten. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sie sich nicht so weit binden wollten; eine bloß tatsächliche Übung hindert eine gerichtliche Regelung nicht.
Eine Regelung über die Benützung kann wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Eine ausdrückliche Absprache ist dafür nicht nötig.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Ja. Beim Miteigentum ist das Recht an der ungeteilten Sache nach Anteilen geteilt, und allen Miteigentümern stehen die gleichen Befugnisse zu. Sie dürfen die gemeinsame Sache daher grundsätzlich benützen und über Ihren Anteil frei verfügen.
Nein. Klagt ein Ehegatte einen Dritten auf Räumung einer Wohnung, die zwar in die Aufteilung fällt, aber nicht die Ehewohnung ist, macht er damit weder einen Aufteilungsanspruch geltend noch einen Anspruch, der wegen des Zusammenhangs vor das Aufteilungsgericht gehört.
Ja, mit dieser Folge: Hat auch nur einer der Miteigentümer den Eingriff gestattet, handelt der Dritte nicht mehr eigenmächtig. Die übrigen Miteigentümer können ihm die Benützung daher nicht schon wegen Eigenmacht untersagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 09.11.2022, 6 C 407/22h-15
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 14.06.2023, 39 R 9/23x-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ABGB § 828 ABGB § 829 ABGB § 833 ABGB § 838a
Entscheidungstext
43 Absätze, 14.171 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2023
Geschäftszahl
7Ob145/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* F*, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J* Š*, vertreten durch Mag. Michael Gruner, Dr. Robert Pohle, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2023, GZ 39 R 9/23x-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 9. November 2022, GZ 6 C 407/22h-15, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).