Zum Inhalt springen

Muss jeder Streit mit dem früheren Partner ins Aufteilungsverfahren?

betrifft geschiedene Ehegatten, Kläger, Beklagte, Wohnungseigentümer
Nein. Nur wenn Ihr Anspruch ein Vermögensstück betrifft, das noch aufzuteilen ist oder aufgeteilt werden könnte, gehört er in das Aufteilungsverfahren. Alle anderen Ansprüche machen Sie im gewöhnlichen Zivilverfahren geltend. Betroffen sind etwa Räumungsansprüche, wenn es um die Ehewohnung oder um eine Wohnung geht, die zum Ehevermögen gehört.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Die Geltendmachung von Ansprüchen eines vormaligen Ehegatten gegen den anderen wird durch § 235 Abs 1 AußStrG nur dann in das Außerstreitverfahren gewiesen, wenn der Anspruch einen Bestandteil jener Vermögensmasse betrifft, die im konkreten Fall einer noch ausstehenden oder doch noch möglichen nachehelichen Aufteilung unterliegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Genannte Normen

AußStrG §235 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Räumungsklage neben dem Aufteilungsverfahren
Familienrecht · Vorrang des Aufteilungsverfahrens
Verfahrensrecht · Rechtsmittel im Aufteilungsverfahren nach Scheidung
Familienrecht · Durchsetzung der Aufteilungsvereinbarung
Insolvenz · Aufteilungsanspruch in der Insolvenz