Muss jeder Streit mit dem früheren Partner ins Aufteilungsverfahren?
betrifft geschiedene Ehegatten, Kläger, Beklagte, Wohnungseigentümer
Nein. Nur wenn Ihr Anspruch ein Vermögensstück betrifft, das noch aufzuteilen ist oder aufgeteilt werden könnte, gehört er in das Aufteilungsverfahren. Alle anderen Ansprüche machen Sie im gewöhnlichen Zivilverfahren geltend. Betroffen sind etwa Räumungsansprüche, wenn es um die Ehewohnung oder um eine Wohnung geht, die zum Ehevermögen gehört.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die Geltendmachung von Ansprüchen eines vormaligen Ehegatten gegen den anderen wird durch § 235 Abs 1 AußStrG nur dann in das Außerstreitverfahren gewiesen, wenn der Anspruch einen Bestandteil jener Vermögensmasse betrifft, die im konkreten Fall einer noch ausstehenden oder doch noch möglichen nachehelichen Aufteilung unterliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Räumungsansprüche sind nicht nur dann in das außerstreitige Aufteilungsverfahren verwiesen, wenn sie die Ehewohnung betreffen, sondern auch dann, wenn sie eine sonstige Wohnung betreffen, sofern diese als eheliche Ersparnisse zur ehelichen Errungenschaft, also zum Ehevermögen, gehört.OGH 6 Ob 34/18w, 28.03.2018
- Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt.OGH 1 Ob 177/09z, 13.10.2009
- Hier: Klage eines geschiedenen Ehegatten den anderen auf Räumung der Ehewohnung, die gemäß § 81 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, fällt unter § 235 Abs 1 AußStrG.OGH 2 Ob 1514/95, 06.04.1995
- Ist eine rechtsgestaltende Anordnung im Aufteilungsverfahren noch möglich, ist jeder Rechtsstreit davon bedroht, dass sein Ergebnis umgestoßen und überholt wird.OGH 6 Ob 842/81, 23.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 34/18w, 28.03.2018
Genannte Normen
AußStrG §235 Abs1
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