Wann wird mein Verfahren wegen einer Amtshaftung anderen Gerichten zugewiesen?
betrifft Kläger, Beklagter, Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer
Nur dann, wenn das Verfahren einem Amtshaftungsprozess vorausgeht oder Voraussetzung für eine solche Klage ist. Ein Streit mit dem Rechtsschutzversicherer oder ein Arbeitsrechtsstreit zählt nicht dazu; ein bloßer Entwurf einer Amtshaftungsklage genügt ebenfalls nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 07.07.2016 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Delegierung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn bloß ein Konzept einer Amtshaftungsklage vorliegt.OGH 1 Nc 27/16k, 07.07.2016
- Auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist diese Bestimmung jedoch nicht anzuwenden.OGH 8 Nc 52/13h, 09.12.2013
- Bei einem Verfahren über eine Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer handelt es sich nicht um ein solches.OGH 7 Nc 13/11p, 09.09.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 1 Nc 27/16k, 07.07.2016
Genannte Normen
AHG §9 Abs4
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