Was gilt, wenn das falsche Gericht über meine Amtshaftungsklage entschied?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 8 Abs 2 StEG 1969 (vgl § 14 Abs 2 StEG 2005).OGH 1 Nc 17/16i, 15.04.2016
- Nichtigkeit mangels Verletzung des § 9 Abs 4 AHG verneint.OGH 1 Ob 257/07m, 06.05.2008
- Hier: Klage auf Haftentschädigung nach dem StEG 2005.OGH 1 Ob 257/07m, 06.05.2008
- Hat daher ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird.OGH 1 Nc 42/07b, 26.06.2007
- Die Verletzung des § 9 Abs 4 AHG hat Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge.OGH 1 Nc 42/07b, 26.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 1 Ob 32/16m, 24.05.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Nc 17/16i, 15.04.2016
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.
Ist über Ihre Sache bereits rechtskräftig entschieden, muss das Gericht das von sich aus beachten. Führt es das Verfahren dennoch, ist dieses nichtig.