Muss meine Amtshaftungsklage bei einem anderen Gericht eingebracht werden?
betrifft Kläger, Geschädigte, Parteien eines Amtshaftungsverfahrens
Die Regel darüber, welches Gericht bei Amtshaftungsklagen zuständig ist, ist zwingend; die Parteien können darüber nicht verfügen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die betroffenen Richter zum Zeitpunkt der Klage noch am angerufenen Gericht tätig sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Diese Vorschrift ist zwingender, der Parteiendisposition entzogener Natur. Ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Richter des kollegialen Organs beim angerufenen Gericht noch ihren Dienst versehen, ist unerheblich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Angesichts der Verpflichtung der Gerichte zur amtswegigen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG besteht kein Bedürfnis nach einer Möglichkeit der Delegierung über Parteiantrag nach § 31 JN (so schon 1 Nc 71/10x).OGH 1 Nc 21/15a, 21.05.2015
- § 9 Abs 4 AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegation. Eine „Heilung" durch rügelose Einlassung kommt deshalb nicht in Betracht.OGH 1 Nc 24/09h, 01.04.2009
- Hier: § 8 Abs 2 OrgHG.OGH 9 ObA 150/98v, 20.05.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 14.
- OGH 1 Ob 182/25h, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Nc 7/25m, 02.04.2025
- OGH 1 Nc 6/25k, 11.03.2025
- OGH 1 Ob 133/24a, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 141/23a, 16.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 165/23f, 23.10.2023, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §9 Abs4
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