Kann ich die Zuweisung an ein anderes Gericht bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Parteien eines Amtshaftungsverfahrens
Ja, grundsätzlich schon. Wird ein Amtshaftungsverfahren einem anderen Gericht zugewiesen, weil das eigentlich zuständige selbst betroffen ist, können Sie diese Entscheidung anfechten. Das gilt, solange sich nicht aus den allgemeinen Regeln über Rekurse eine Ausnahme ergibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichts über eine gemäß § 9 Abs 4 AHG notwendige Delegierung ist anfechtbar, wenn sich - wie hier - kein Rechtsmittelausschluss aus allgemeinen Rekursbeschränkungen ergibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine solche allgemeine Beschränkung ist jedoch bei der Anfechtung von Beschlüssen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, soweit sie funktionell als Erstgericht einschritten, nur aus § 517 ZPO, nicht dagegen auch aus § 528 ZPO ableitbar, ist doch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht die Überprüfung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rekursgericht.OGH 1 Ob 80/02z, 30.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105631 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 1 Ob 141/23a, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 68/21p, 21.04.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §9 Abs4
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