Wie bleibt mir der Weg gegen die Unzuständigkeit meines Gerichts offen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 23.06.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hatte der Kläger einen (wirksamen) Überweisungsantrag gestellt, stand ihm nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die erstinstanzliche (Un‑)Zuständigkeitsentscheidung gemäß § 261 Abs 6 ZPO kein Rechtsmittel offen, sodass sein Rekurs vom Rekursgericht richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (so schon 7 Ob 4/12g).OGH 1 Ob 117/20t, 22.07.2020
- Der Rechtsmittelausschluss ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91).OGH 8 Ob 2237/96w, 16.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039925 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 90/20a, 23.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Beantragen Sie, die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen, unterwerfen Sie sich damit im Vorhinein einer solchen Entscheidung. Sie können den Beschluss dann nicht mehr bekämpfen, weil er Ihnen nicht schadet.
Nein. Ein schriftlicher Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl beim Bezirksgericht ist noch keine Einlassung in den Streit, auch wenn er schon Vorbringen zur Sache enthält. Bis wann Sie die Unzuständigkeit einwenden können, richtet sich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht.