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Kann ich weiterhin einwenden, dass das Gericht unzuständig war?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz Ihren Einwand gegen die Zuständigkeit oder gegen den Rechtsweg bereits verworfen, ist diese Entscheidung endgültig. Ein zusätzlich beigefügter Vorbehalt eröffnet Ihnen keinen weiteren Rechtszug. Auch der Oberste Gerichtshof darf die Frage dann nicht mehr von sich aus aufgreifen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung mit Beschluss als unbegründet zurückgewiesen oder abgewiesen, so kann es nicht durch Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Ein trotzdem gesetzter Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn infolge einer auch aus anderen Gründen erhobenen Berufung das erstgerichtliche Urteil wegen Verfahrensmängeln oder Feststellungsmängeln aufgehoben und dem Aufhebungsbeschluss ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird. Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des § 42 Abs 3 JN. Sie steht daher auch der amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit beziehungsweise des Prozesshindernisses entgegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Im Gesetz

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