Kann ich weiterhin einwenden, dass das Gericht unzuständig war?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz Ihren Einwand gegen die Zuständigkeit oder gegen den Rechtsweg bereits verworfen, ist diese Entscheidung endgültig. Ein zusätzlich beigefügter Vorbehalt eröffnet Ihnen keinen weiteren Rechtszug. Auch der Oberste Gerichtshof darf die Frage dann nicht mehr von sich aus aufgreifen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung mit Beschluss als unbegründet zurückgewiesen oder abgewiesen, so kann es nicht durch Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Ein trotzdem gesetzter Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn infolge einer auch aus anderen Gründen erhobenen Berufung das erstgerichtliche Urteil wegen Verfahrensmängeln oder Feststellungsmängeln aufgehoben und dem Aufhebungsbeschluss ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird. Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des § 42 Abs 3 JN. Sie steht daher auch der amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit beziehungsweise des Prozesshindernisses entgegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Abweichen der Sachverhaltsgrundlage aufgrund der Beweisergebnisse im Hauptverfahren von den Feststellungen im rechtskräftig erledigten Zwischenstreit bildet weder einen sekundären Feststellungsmangel noch führt es zu einer Neubeurteilung der Prozessvoraussetzungen. Die rechtskräftige und bindende Entscheidung im Zwischenstreit <br/>steht nach § 42 Abs 3 JN gerade auch der späteren amtswegigen Wahrnehmung einer Nichtigkeit beziehungsweise eines Prozesshindernisses im Hauptverfahren entgegen.OGH 4 Ob 197/23h, 21.11.2023
- Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung ist daher die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ‑ ebenso wie die rekursgerichtliche Bestätigung eines eine Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses ‑ auch dann unbekämpfbar, wenn sie auf der Verletzung einer im konkreten Fall bestehenden Vorlagepflicht beruht.OGH 4 Ob 142/13f, 27.08.2013
- Hier: Rechtswirksamkeit der Klagszustellung nach der EuZVO von den Vorinstanzen bejaht.OGH 4 Ob 207/11m, 27.03.2012
- Hier: Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO von den Vorinstanzen bejaht.OGH 4 Ob 79/11p, 20.09.2011
- Ein nationales Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben.OGH 4 Ob 79/11p, 20.09.2011
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- Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs bindend bejaht.OGH 4 Ob 195/10w, 18.01.2011
- Über eine (Nichtigkeits-) Berufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit im Urteil des Erstgerichts, das sich mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht befasste, entscheidet das Berufungsgericht funktionell erstinstanzlich. Die Zulässigkeit eines Rekurses dagegen richtet sich nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des § 519 Abs 1 ZPO.OGH 5 Ob 184/09h, 10.11.2009
- Die Bestätigung der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Berufungsgericht ist jedenfalls unanfechtbar.OGH 2 Ob 268/06k, 30.08.2007
- Haben die Vorinstanzen, wie hier, die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verworfen, liegt eine den Obersten Gerichtshof jedenfalls bindende Entscheidung vor.OGH 7 Ob 207/06a, 27.09.2006
- Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, aber in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor.OGH 6 Ob 260/01f, 20.06.2002
- Hat das Erstgericht die vom Zweitbeklagten erhobene Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit sowie der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen, das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten, die die letztere Einrede ausdrücklich thematisiert, zurückgewiesen, ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit und der in der außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten in Frage gestellten ausreichenden Inlandsbeziehung zufolge § 42 Abs 3 JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.OGH 1 Ob 313/99g, 25.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 88/18d, 15.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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